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Institutsvergütungsverordnung
Angaben gemäß § 7 InstitutsVergV zu den Vergütungssystemen der BKM
Gemäß § 7 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) sind Finanzinstitute verpflichtet, über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, den Gesamtbetrag der Vergütungen, deren Unterteilung nach fixen und variablen Anteilen, sowie über die Anzahl der Begünstigten zu berichten. Hierzu geben wir folgende Informationen:
Die Vergütung unserer Tarifangestellten erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages des privaten Bankgewerbes. Die Vergütung unserer außertariflich beschäftigten Mitarbeiter/-innen (AT-Mitarbeiter/-innen) ist einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung der Vorstände ist in Dienstverträgen geregelt. Außerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrages setzt sich die Vergütung unserer AT-Mitarbeiter/-innen zusammen aus einem Festgehalt und einer variablen Vergütung. Die variable Vergütung berücksichtigt sowohl die persönliche Leistung als auch das Gesamtergebnis des Unternehmens und unterliegt einer Obergrenze von 35% bezogen auf das Grundgehalt des Begünstigten. Eine Ausschüttung des variablen Anteils erfolgt im April des Folgejahres. Die Höhe der Ausschüttung steht unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter im Ermessen der Gesellschaft und kann erforderlichenfalls auf Null reduziert werden.
Die Höhe der Vergütungen der nicht tariflich Beschäftigten hat im Jahr 2011 rd. 3,54 Mio. Euro betragen. Dies beinhaltete rd. 0,31 Mio. Euro an variabler Vergütung, die an 28 Personen ausgezahlt wurde.


