Bausparvertrag und Steuererklärung – Vorgehensweise und Tipps
Bausparvertrag & SteuererklärungHilfreiche Tipps

Bausparvertrag und Steuererklärung – die wichtigsten Infos im Überblick

Wer sich den Traum vom Eigenheim erfüllen möchte, ist mit einem Bausparvertrag gut beraten. Noch immer ist ein Bausparvertrag eine gefragte Option, um Geld für die eigenen vier Wände anzusparen. Wird mit einer Bausparkasse ein Vertrag geschlossen und die Bausparsumme festgehalten, wird dabei auch ein Zinssatz festgelegt. Mit diesem lässt sich die Immobilie dann zu einem späteren Zeitpunkt finanzieren. Kurzum: Sehr praktisch also!

Doch wie ist der Bausparvertrag aus steuerlicher Sicht zu beurteilen und wie lässt sich hierbei Geld sparen? Alles rund um den Bausparvertrag in der Steuererklärung erfahren Sie im Folgenden.

Der Bausparvertrag und seine Vorteile

  • Planungssicherheit: Ein wesentlicher Vorteil beim Bausparen besteht darin, dass Sie bereits von Beginn an eine genaue Vorstellung von den zu erwartenden Zinsen haben, da diese bei Abschluss des Bausparvertrags bereits feststehen. So wissen Sie nicht nur mit welchen, auf das Bauspardarlehen zu zahlenden Zinsen Sie rechnen müssen, sondern auch, welche Zinsen Sie auf das Ersparte erhalten. So können Sie sich beispielsweise die aktuellen niedrigen Zinsen für Ihren Bausparvertrag sichern, trotz zukünftig steigender Zinsen.
     
  • Flexibilität: Außerdem bietet ein Bausparvertrag eine gewisse Flexibilität. Während Sondertilgungen bei herkömmlichen Darlehen oftmals mit höheren Zinsen einhergehen, können Sie hierbei in der Darlehensphase Sondertilgungen in beliebiger Höhe leisten.
     
  • Staatliche Förderungen: Zusätzlich zu den Zinsen sowie der Flexibilität machen staatliche Zulagen das Bausparen attraktiv. Mit diesen Geldgeschenken ist zu rechnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bausparvertrag: Sind Steuern auf Zinsen zu zahlen?

Seit 2009 wird auf private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge erhoben. Zu privaten Kapitalerträgen zählen zum Beispiel:

  • Fondserträge
  • Gewinne aus dem Handel mit Wertpapieren
  • Zinsen

 

Somit ist neben dem eigenen Konto oder Depot auch der Bausparvertrag von der Abgeltungssteuer betroffen. Hierbei gilt ein pauschaler Abgeltungssatz von 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlags sowie die ggf. anfallende Kirchensteuer. Da es sich dabei um eine Quellensteuer handelt, wird diese vom entsprechenden Kreditinstitut oder der Bausparkasse automatisch abgeführt.

Konkret schließt dies auch Zinsen ein. Obwohl diese beim Bausparvertrag grundsätzlich steuerpflichtig sind, heißt das nicht, dass jede Auszahlung tatsächlich versteuert werden muss. Ein sogenannter Freistellungsauftrag kann zu diesem Zweck sehr sinnvoll sein.

Freistellungsauftrag und Bausparvertrag: So können Bausparer profitieren

Auch Bausparern bleibt die Steuer also nicht erspart. Prinzipiell ist es zudem leider auch nicht möglich, den Bausparvertrag von der Steuer abzusetzen. Grundsätzlich gilt: Unabhängig davon wie hoch die eigenen Zinsgewinne ausfallen – als Bausparer müssen Sie die erwirtschafteten Guthabenzinsen stets versteuern.

Trotz alledem gibt es auch im Zuge des Bausparens die Option, Steuern zu sparen: Mit einem Freistellungsauftrag ist es möglich, dass ein gewisser Teil der Zinseinkünfte von der Steuerpflicht befreit bleibt. Was genau ein Freistellungsauftrag ist und was es dabei zu beachten gilt, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

 

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Bei einem Freistellungsauftrag handelt es sich um ein Dokument, das dafür sorgt, dass das Kreditinstitut des Steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuerpflicht ausnimmt. Der Wert unterhalb dieser Grenze wird auch als Freibetrag bezeichnet. Eben dieser Betrag wird also von den Kapitalerträgen abgezogen und nicht versteuert.

Der Freistellungsauftrag muss einem vorgegebenen Muster entsprechen und überdies schriftlich eingereicht werden. Grundsätzlich ist jeder Inhaber eines Bausparvertrags sowie eines Kontos oder Depots dazu berechtigt, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dazu muss lediglich die Person, die den Antrag stellt, dieselbe sein, die auch Inhaber des Kontos, Depots oder Vertrags ist. Der Freistellungsauftrag kann bei Ihrer Bausparkasse bis zu der entsprechenden Höhe eingerichtet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Freibetrag für alle Ihre Kapitalerträge gilt. Sollten also darüber hinaus noch weitere Kapitalanlagen vorhanden sein, gilt es, den Freistellungsauftrag entsprechend anzupassen.

Auch Kindern ist ein Freibetrag zu gewähren. So können die Eltern des minderjährigen Inhabers des Bausparvertrags ebenfalls einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser muss im Vorfeld von allen gesetzlichen Vertretern des Kindes unterschrieben worden sein.

 

 

Wie hoch ist der Freibetrag?

Der Freibetrag im Zuge eines Bausparvertrags liegt bei 1.000 Euro pro Jahr, sodass Steuern erst dann anfallen, wenn dieser überschritten ist. Verheiratete Paare haben den Vorteil, zusammen einen Freistellungsauftrag erteilen zu können, der insgesamt über einen Freibetrag von 2.000 Euro verfügt. So besteht die Möglichkeit, je nach zu erwartenden Zinserträgen, den Betrag entsprechend auf mehrere Banken oder Bausparkassen zu verteilen. 

Was passiert, wenn die Kapitalerträge den Freistellungsbeitrag überschreiten?

Sollten die Kapitalerträge den freigestellten Beitrag überschreiten, wird der Teil, der darüberliegt mit 25 % Kapitalertragsteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls einer Kirchensteuer vom gutgeschriebenen Kapitalertrag an das Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer können Sie im Zuge Ihrer Steuererklärung (Anlage KAP) beim Finanzamt wieder zurückfordern.

 

Noch keinen Freistellungsauftrag erteilt? Das ist zu tun!

 

Doch was ist, wenn Sie bisher keinen Freistellungsauftrag eingerichtet haben? Keine Sorge, das Geld ist keinesfalls unwiderruflich verloren. Auch wenn Ihre Bank Steuern an das Finanzamt abgeführt hat, können Sie Ihren Bausparvertrag in der Steuererklärung aufführen und sich diese so zurückholen. Dazu sind die vollständigen Kapitalerträge und die einbehaltene Steuer in der Steuererklärung anzugeben.

 

 

Wenn Sie sich bezüglich der entsprechenden Werte unsicher sind, können Sie diese einfach der Steuerbescheinigung entnehmen. Anschließend ist lediglich „Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge” anzukreuzen. Sobald Ihre Steuererklärung bearbeitet und der Steuerbescheid erstellt wurde, erhalten Sie die gezahlte Steuer auch zurück.

 

Freistellungsauftrag & Bausparvertrag: Worauf ist zu achten?

 

Einen Freistellungsauftrag zu erteilen, ist zweifellos sehr vorteilhaft. Es ist jedoch wichtig, diesen nicht nur korrekt zu bearbeiten, sondern auch fristgerecht einzureichen. Wenn Sie die folgenden Aspekte berücksichtigen, steht einem erfolgreichen Freistellungsauftrag für Ihren Bausparvertrag nichts mehr im Weg.

Zunächst wird vorausgesetzt, dass der Freistellungsauftrag im Original auf dem entsprechenden Vordruck postalisch oder per Fax eingereicht wird. So wird beispielsweise eine eingescannte Kopie des Dokuments, das per E-Mail verschickt wird, nicht von allen Banken akzeptiert. Für gewöhnlich verfügt die jeweilige Bank über ein vorgefertigtes Formular oder eine Mustervorlage für einen Freistellungsauftrag.

 

 

Damit der Freistellungsauftrag außerdem noch für das laufende Jahr berücksichtigt werden kann, ist es wichtig, diesen vor Ende des jeweiligen Jahres einzureichen. Die genauen Fristen variieren jedoch. Darüber hinaus benötigen Sie bei allen Bankverbindungen die Steueridentifikationsnummer. Ist diese der Bank nicht bekannt, ist sie dazu verpflichtet, die Abgeltungssteuer auf Ihre Kapitalerträge einzubehalten.

Darüber hinaus dürfen die Freistellungsaufträge zusammengerechnet keinesfalls 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro überschreiten. Andernfalls winken Ordnungsstrafen, da überhöhte Freistellungsaufträge eine Verletzung des Steuerrechts darstellen.

 

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