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Erfahre mehrAbgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die auf Kapitalerträge (z. B. Guthabenzinsen oder Dividenden aus Aktien) erhoben wird.
Die Abgeltungssteuer, auch Kapitalertragssteuer genannt, beträgt pauschal 25,0 % der im Jahr angefallenen Guthabenzinsen. Zuzüglich fallen 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer in Höhe von 9,0 % (in Bayern und Baden-Württemberg 8,0 %) an. Die Prozentsätze des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden auf die 25 % Abgeltungssteuer erhoben.
Beispiel
Zinseinnahmen in 2025: 120 Euro
Abgeltungssteuer 25 % auf 120 €: 30,00 Euro
Solidaritätszuschlag 5,5 % auf 30 €: 1,65 Euro
Kirchensteuer 9,0 % auf 30 €: 2,70 Euro
Gesamtabzug: 34,35 Euro
Das Finanzinstitut, bei dem die Kapitalerträge anfallen, führt die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab. Die Steuer wird dort abgegolten, wo sie anfällt, also an der Quelle. Daher gehört die Abgeltungssteuer zu der Gruppe der Quellensteuer.
Bis zu einem gewissen Steuerfreibetrag kann das Finanzinstitut, bei dem die Kapitalerträge anfallen, angewiesen werden, die Abgeltungssteuer nicht automatisch an das Finanzamt abzuführen. Dies geschieht mit einem Freistellungsauftrag, den die Kundin oder der Kunde bei dem Finanzinstitut einreicht.
Bei Ledigen liegt der Freibetrag bei 1.000 Euro, bei gemeinsam veranlagten Eheleuten bzw. Verpartnerten sind es 2.000 Euro jährlich. Erst für Kapitalerträge, die diese Freibeträge überschreiten, wir die Abgeltungssteuer fällig, sofern der Bank oder der Bausparkasse ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt.