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Nachrangabrede

Ein Finanzprodukt, das im Insolvenzfall des Schuldners erst nach vorrangigen Gläubigern bedient wird.

Bei einer Nachrangabrede wird vertraglich vereinbart, dass sich die Gläubigerin oder der Gläubiger im Fall einer Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners verpflichtet, mit seiner Forderung im Rang hinter anderen Forderungen zurückzustehen. Die Forderung wird also erst dann bedient, wenn die vorrangigen Forderungen vollständig beglichen wurden. Im schlimmsten Fall gehen die Gläubigerin oder der Gläubiger leer aus.

Im Zusammenhang mit Geldanlagen ist die Kundin oder der Kunde die Gläubigerin bzw. der Gläubiger. Meldet das Finanzinstitut, bei dem die Geldanlage mit Nachrangabrede getätigt wurde, Insolvenz an, wird erst dann das angelegte Geld ausgezahlt, nachdem alle vorrangig abgesicherten Gläubigerinnen und Gläubiger bedient wurden. Das höhere Risiko der Geldanlegerin oder des Geldanlegers wird mit höheren Guthabenzinsen ausgeglichen.

Im Fall eines nachrangig abgesicherten Darlehens trägt die Bank das höhere Risiko, weshalb solche Kredite oft strengere Vergabekriterien oder höhere Zinsen haben.



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